Akten der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Fusion zweier Sparkassen unterfallen dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Das Gericht stellt fest, dass die Verwendung der Gegenwartsform im Gesetzestext (der Aufsicht über eine andere Stelle "dienen") nicht zu einer anderen Bewertung führt, da die Akten auch dann noch für die Sparkassenaufsicht von Bedeutung sein können, wenn das Genehmigungsverfahren für sich genommen abgeschlossen ist. Das durch das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzt geschützte öffentliche Interesse an der Aufsicht wird durch den Abschluss einzelner Aufsichtsmaßnahmen somit nicht hinfällig.