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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 9 K 1617/11

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
9 K 1617/11
Datum
10.09.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Umweltinformationsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Im Hinblick auf Unterlagen zu Kalkulationen der in der Beitragssatzung festgelegten Beiträge unterscheidet das Verwaltungsgericht zwischen der Aufwandsseite (Finanzierung und Errichtung der Anlagen) einerseits und der Verteilungsseite der Kosten (Beitragsaufteilung auf die Grundstücke) andererseits. Während Angaben zur Finanzierung, z.B. zu Fördermitteln, Umweltinformationen und auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes offenzulegen sind, handelt es sich bei den Angaben zur konkreten Beitragserhebung nicht mehr um Informationen über die Umwelt. Die Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes kommt allerdings ebenfalls nicht in Betracht, da eine entsprechende Vorschrift des Gesetzes die Anwendung im laufenden Verfahren vom Anwendungsbereich ausnimmt. Dies betrifft auch ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes, gerichtliches Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung.
Schlagwort
Fotokopien, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten, Schutz besonderer Verfahren
Download
9 K 1617/11 - 10.09.2012 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang