Strittig war die begehrte Herausgabe von Vorabinformationen an den Richterwahlausschusses in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren, an denen der Kläger beteiligt war. Die zuständige Behörde hatte den Antrag unter Verweis auf eine Ausnahme des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz von Akten, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Die Regelung dient dem Zweck, im gerichtlichen Verfahren den prozessualen Grundsatz der Waffengleichheit der Prozessparteien aufrechtzuerhalten. Die Informationsfreiheit soll nicht dazu führen, dass Behörden in ihrer Prozessführung gegenüber dem Prozessgegner benachteiligt werden. Der Ausschlussgrund bezieht sich auf sämtliche Akten, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen. Er gilt über die Beendigung des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens hinaus.