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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Bayern - 8 ZB 18.1652

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Bayern
Aktenzeichen
8 ZB 18.1652
Datum
07.01.2020
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bayern)
Kurztext
Der Verwaltungsgerichtshof lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beigeladenen ist rechtmäßig. Dieser steht insbesondere nicht der Ausschlussgrund der Geschäftsgeheimnisse entgegen. Das Gericht betont, dass bei der Berufung auf Geschäftsgeheimnisse diese substantiiert dargelegt und begründet werden müssen. Das Gericht befasst sich auch mit der Frage, wie Geschäftsgeheimnisse im Informationszugangsrecht zu definieren sind. Da es hierauf aber nicht ankommt, muss sich das Gericht nicht zwischen der Definition der bisherigen Rechtsprechung (auf Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat) und der neuen Definition nach der EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie von 2016 (Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und die von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind) entscheiden.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Prozessuales, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Download
8 ZB 18.1652 - 07.01.2020
Quelle
Bayern.Recht
Verfahrensgang