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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 532/11

Gericht
Verwaltungsgericht Aachen
Aktenzeichen
8 K 532/11
Datum
17.07.2013
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht ein Anspruch gegenüber dem Präsidenten eines Gerichts auf Überlassung des Telefonverzeichnisses des Gerichts einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter. Das Telefonverzeichnis wurde in dienstlichem Zusammenhang erstellt und ist als amtliche Information anzusehen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht tangiert. Die in der Telefonliste enthaltenen Namen und und dienstlichen Telefonnummern stellen zwar personenbezogene Daten dar, sind jedoch zu offenbaren, da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegen stehen. Das rechtliche Interesse des antragstellenden Rechtsanwalts ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege; in welcher Weise er seine berufliche Aufgabe umsetzt und Telefonate mit Richtern führt, bleibt ihm überlassen. Da es sich nicht um sensitive Daten handelt, hat das Geheimhaltungsinteresse der Richter zurück zu stehen; die Schutzwürdigkeit von dienstlichen Telefonnummern rangiert am unteren Rand der denkbaren Möglichkeiten.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung
Download
8 K 532/11 - 17.07.2013
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang