Auf einen Antrag zur Einsicht in die Verfahrensakten des Jugendamtes ist das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zwar grundsätzlich anwendbar. Eine Regelung, die dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz als bereichsspezifische Regelung vorgeht und seine Anwendung von vorn herein ausschließt, ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Allerdings steht der Einsicht im Rahmen der Regelung des Gesetzes zum Schutz gesetzlicher Geheimhaltungspflichten das Weitergabeverbot des § 65 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch entgegen. Zudem liegt eine Einwilligung des Betroffenen nicht vor.