Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 879/11

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
8 E 879/11
Datum
07.09.2011
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Das Gericht lehnt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und das Verfahren an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts verwiesen. Der Kläger begehrt Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte und stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und das Strafvollzugsgesetz. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist als Anspruchsgrundlage vorliegend offensichtlich ausgeschlossen, denn die bundesrechtliche Vorschrift des § 185 Strafvollzugsgesetz, die spezialgesetzlich das Recht eines Gefangenen auf Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte regelt, geht den landesrechtlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht mehr in der Strafvollstreckung befindet.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Prozessuales
Download
8 E 879/11 - 07.09.2011 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
-