Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatten den Zugang zu Unterlagen mit dem Argument verweigert, ein Teil der Akten sei zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren abgegeben worden. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass es nach dem Wortlaut des einschlägigen Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes ausreicht, dass die Beeinträchtigung eines solchen Verfahrens zumindest möglich erscheint. Der Informationszugang ist dann für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen. Die Entscheidung enthält zudem Ausführungen zu einem möglichen Anspruch aus dem Hessischen Pressegesetz.