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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 7 K 805/08.F(3)

Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
7 K 805/08.F(3)
Datum
22.04.2009
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht der Offenlegung der Identität eines Informanten aus einem Verfahren der Finanzaufsichtsbehörde entgegen. Nachteilige Auswirkungen sind wahrscheinlich, weil Informanten sich künftig nicht mehr dem Risiko der Informationsübermittlung aussetzen würden, wenn eine Offenbarung erfolgte. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat. Das Informationsfreiheitsgesetz und § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (Einsichtsrechte für Verfahrensbeteiligte) stehen zwar gleichberechtigt nebeneinander. Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz vermittelt im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch auf Informationszugang, weil der Vorgang dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Aufsichtsaufgaben, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
Download
7 K 805/08.F(3) - 22.04.2009
Quelle
Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen
Verfahrensgang
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