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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Hamburg - 7 K 619/09

Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Aktenzeichen
7 K 619/09
Datum
27.08.2010
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)
Kurztext
Die Regelungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes werden durch insolvenz- oder andere zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht verdrängt. Fachgesetzliche Vorschriften gehen nur vor, wenn und soweit sie den Informationszugang abschließend regeln. Zur Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz laufender Gerichtsverfahren genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung zu befürchten sind. Die erleichterte Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren wird dabei in Kauf genommen. Das Informationsfreiheitsgesetz schützt nicht abstrakt die durch besondere Vorschriften geschützten Geheimnisse, sondern fragt, ob die Information auch der auskunftbegehrenden Person gegenüber geschützt ist. Da sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig sind, fallen die begehrten Informationen nicht unter das Sozialgeheimnis.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Fiskalische Interessen, Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten
Download
7 K 619/09 - 27.08.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrecht Hamburg
Verfahrensgang
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