Streitig ist der Informationszugang zu Angaben über bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorhandene meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontrollaufgaben zur Verweigerung des Informationszugangs nicht ausreichen. Das betroffene Unternehmen unterliegt trotz seines Sitzes außerhalb der Europäischen Union den Veröffentlichungspflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Es kommt nicht darauf an, ob es diese Regeln tatsächlich einhält. Alleine dadurch, dass diese Regeln vorsehen, sich die streitgegenständlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu verschaffen, ergibt sich, dass diese nicht Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten sind. Das Urteil ergeht im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.