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Verwaltungsgericht Minden - 7 K 1138/05
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Aktenzeichen
- 7 K 1138/05
- Datum
- 09.03.2006
- Art der Entscheidung
- Urteil
- Rechtsgrundlage
- Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
- Kurztext
- Die dienstliche Stellungnahme eines Beamten oder Richters zu einer gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde stellt sich regelmäßig als zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstvorgesetzten ausgetauschte Meinungsäußerung über den Beschwerdevorwurf und dessen Bewertung dar. Es handelt sich bei der Stellungnahme vorliegend nicht um eine bloße Sachverhaltsinformation. Somit liegt der Ausschlussgrund zum Schutz des Prozesses der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen vor. Die Frage der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes kann dabei dahinstehen. Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht entgegensteht.
- Schlagwort
- Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
- Download
- 7 K 1138/05 - 09.03.2006
- Quelle
- Justizportal Nordrhein-Westfalen
- Verfahrensgang
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