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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Minden - 7 K 1138/05

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Aktenzeichen
7 K 1138/05
Datum
09.03.2006
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Die dienstliche Stellungnahme eines Beamten oder Richters zu einer gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde stellt sich regelmäßig als zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstvorgesetzten ausgetauschte Meinungsäußerung über den Beschwerdevorwurf und dessen Bewertung dar. Es handelt sich bei der Stellungnahme vorliegend nicht um eine bloße Sachverhaltsinformation. Somit liegt der Ausschlussgrund zum Schutz des Prozesses der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen vor. Die Frage der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes kann dabei dahinstehen. Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht entgegensteht.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
7 K 1138/05 - 09.03.2006
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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