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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 7 E 3280/06

Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
7 E 3280/06
Datum
23.01.2008
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Klägerin begehrte gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zugang zu Informationen aus einem Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten nicht ausreicht, um den Informationszugang zu verweigern. Die im Wertpapierhandelsgesetz enthaltene Verschwiegenheitspflicht bezweckt die Wahrung der berechtigten Interessen der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfasst aber nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten liegen, werden von der Verschwiegenheitspflicht des Wertpapierhandelsgesetzes (oder auch des Gesetzes über das Kreditwesen) nicht erfasst. Der Informationsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht zudem auch dann, wenn die Geheimhaltung nach Wertpapierhandelsgesetz nicht oder nicht mehr geboten ist. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Aufsichtsaufgaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten, Urheberrecht
Download
7 E 3280/06 - 23.01.2008 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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