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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 2.09

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 2.09
Datum
24.09.2009
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Prozessuales, Interessenabwägung, Missbräuchliche Antragstellung, Begriffsbestimmung
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7 C 2.09 - 24.09.2009
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang