Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist die konkrete Nennung eines Lebensmittels (oder Futtermittels) oder einer Gruppe von Lebensmitteln bei denen ein lebensmittelrechtlicher Verstoß vorliegt; allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte reichen nicht. Bei der Feststellung eines nicht nur unerheblichen Ausmaßes eines Verstoßes sowie bei der Prognose eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro dürfen nur diejenigen lebensmittelrechtlichen Verstöße einfließen, die sich spezifisch auf die zu nennenden Lebensmittel beziehen; allgemeine Hygienemängel dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Gericht sieht keine grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf höherrangiges EU-Recht.