Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 6 C 25.03

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
6 C 25.03
Datum
18.10.2005
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Im Rahmen eines Verfahrens zur Sprungrevision stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Standortverwaltung der Bundeswehr eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes ist. Das gegenteilige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird damit aufgehoben; der Beklagte wird verpflichtet, Einsicht in den Vertrag über die Mitbenutzung eines Übungsplatzes durch einen Fallschirmsportspringerclub zu gewähren. In der Zwischenzeit war das Umweltinformationsgesetz des Bundes in Umsetzung einer novellierten Richtlinie neu gefasst und sein Anwendungsbereich erweitert worden. Das Gericht urteilt zudem, dass Unterlagen nicht von der Informationspflicht ausgenommen sind, welche die fiskalische Tätigkeit einer Behörde betreffen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Fiskalische Interessen
Download
7 C 5.04 - 18.10.2005 (nicht barrierefrei)
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang