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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 6 A 2.17

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
6 A 2.17
Datum
11.06.2019
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Kläger hatten den Bundesnachrichtendienst ersucht, ihnen "eine Übersicht der Titel sämtlicher Akten" zu schicken, die bei der Behörde zum Umweltschutz vorhanden sind. Die Anfrage richtete sich unter anderem auf Rechtsgrundlagen, innerdienstliche Weisungen zum Umweltschutz, Rundschreiben und potenzielle Umweltschadensfälle. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Bundesnachrichtendienst Informationen mit Umweltbezug auf Basis des Umweltinformationsgesetzes grundsätzlich herausgeben und Bürger auch dabei unterstützen muss, entsprechende Anträge sachgerecht zu stellen sowie gegebenenfalls zielführend einzugrenzen. Über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Absatz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung im ersten Rechtszug.
Schlagwort
Beratungspflicht, Bestimmtheit des Antrags, Anwendungsbereich/Zuständigkeit
Download
6 A 2.17 - 11.06.2019
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang
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