Das Gericht untersagt im Wege der einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung von Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße einer Speisegaststätte im Internet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch liegen nicht vor. Nicht von der Befugnisnorm zur Veröffentlichung gedeckt sind Angaben, bei denen nicht ersichtlich ist, auf welche Lebensmittel/Futtermittel sie sich beziehen. Es bedarf näherer Ausführungen, ob mit hinreichender Sicherheit die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.