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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Bayern - 5 BV 15.779

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Bayern
Aktenzeichen
5 BV 15.779
Datum
22.04.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Der Verwaltungsgerichtshof hebt den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit auf, mit welchem der Zugang zu einer Zielvereinbarung mit dem kommunalen Träger eines Jobcenters verweigert wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zielvereinbarung unter Schwärzung von Namensangaben herauszugeben. Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Klägerin - eine parlamentarische Fraktion - als "Jeder" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes anzusehen und damit anspruchsberechtigt ist. Einen klaren Ausschluss jedweder juristischer Person des öffentlichen Rechts vom Informationszugangsanspruch hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Lediglich sollte vermieden werden, dass Behörden untereinander auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft verlangen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können daher als anspruchsberechtigt angesehen werden, wenn sie ungeachtet ihres rechtlichen Status in einer mit den übrigen Anspruchsberechtigten vergleichbaren Lage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden. Dies ist bei Fraktionen der Fall.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, Antragsberechtigung, Begriffsbestimmung
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5 BV 15.779 - 22.04.2016
Verfahrensgang