Der Verwaltungsgerichtshof bejaht die hinreichende Bestimmtheit des Antrages auf Informationszugang des Antragstellers, obwohl dieser die einzelnen Entscheidungen (z.B. Befreiungen nach § 31 BBauGB) innerhalb einer Baugenehmigung nicht benennen konnte. Es genügt, dass die Behörde ohne weiteres feststellen konnte, auf welche Entscheidungen sich der Antrag bezog. Das Gericht bejaht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung für ein Wohnhaus als Ganzes als Umweltinformation zu betrachten sei, weil sie Voraussetzung für die Umsetzung einer umweltrelevanten Maßnahme ist. Mit der Baugenehmigung wird die Errichtung einer baulichen Anlage freigegeben, was sich aufgrund der Versiegelung des Bodens nachteilig auf die Umwelt auswirkt. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen genügt. Des weiteren kommt es nicht auf eine "Erheblichkeitsschwelle" der umweltbezogenen Umweltinformation an. Dies würde im Einzelfall einer vertieften langwierigen Prüfung bedürfen und wäre mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet.