In dem Fall "Youth Initiative for Human Rights gegen Serbien" ordnet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an, dass der serbische Staat die in Rede stehenden Informationen des Geheimdienstes zum Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen herauszugeben hat. Die Klägerin, eine Nichtregierungsorganisation, beabsichtigte, mit den Informationen zur öffentlichen Diskussion beizutragen. Die trotz gegenteiliger, verbindlicher Entscheidung des nationalen Informationsfreiheitsbeauftragten erfolgte Weigerung des serbischen Geheimdienstes, die Informationen offenzulegen bzw. seine nicht überzeugende Behauptung, darüber nicht zu verfügen, stellen vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention dar.