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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Bayern - 4 N 16.461

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Bayern
Aktenzeichen
4 N 16.461
Datum
27.02.2017
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
In einem Normenkontrollverfahren entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Informationsfreiheitssatzung nur dann auf die satzungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage gestützt werden kann, wenn Eingriffe in Grundrechte Dritter von vornherein durch entsprechende Ausnahmetatbestände ausgeschlossen sind. Ortsrechtliche Regelungen können die gesetzlichen Grenzen nicht modifizieren. Daher ist die streitgegenständliche Informationsfreiheitssatzung unwirksam. Sie enthält unter anderem eine Abwägungslösung sowohl für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als auch für personenbezogene Daten. Als nicht entscheidungserheblich stuft der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach dem Gesetzesvorrang des Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz ein. Danach hat jeder ein Auskunftsrecht über den Inhalt von Akten öffentlicher Stellen (also auch der Kommunen), der ein berechtigtes, nicht auf entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft darlegt.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
4 N 16.461 - 27.02.2017
Quelle
Bayern.Recht
Verfahrensgang
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