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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 4605/08

Gericht
Verwaltungsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
4 K 4605/08
Datum
21.01.2009
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Verbraucherinformationsgesetz
Kurztext
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen einen Bescheid, der die Veröffentlichung seiner Verstöße gegen das Weingesetz vorsah, wird vom Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf die Unzulässigkeit der durch den Bescheid vorgesehenen Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Betriebs angeordnet. Hier besteht das Risiko, dass der Betrieb mit Anrufen und Fernkopien belästigt wird. An der sofortigen Vollziehung der Veröffentlichung der übrigen Informationen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. Strafrechtliche relevante Sachverhalte unterliegen nicht dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kosten, Prozessuales, Veröffentlichung von Informationen, Interessenabwägung
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4 K 4605/08 - 21.01.2009
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang
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