Strittig war der Zugang zu Protokollen und sonstigen beim zuständigen Staatsministerium vorhandenen Materialien zu den Vertragsverhandlungen der Bundesländer zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) sei nicht eröffnet, da diese Unterlagen nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtlicher Verwaltung i. S. d. § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz LIFG, sondern in Ausübung von Regierungshandeln (Prozess politischer Willensbildung) entstanden seien das nach dem Willen des Landesgesetzgebers vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz ausdrücklich ausgenommen sei.