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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - 4 K 108/11.NW

Gericht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Aktenzeichen
4 K 108/11.NW
Datum
11.05.2011
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Kurztext
Das Polizeipräsidium ist auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz nicht verpflichtet, Auskunft über die Kosten eines Polizeieinsatzes gegen einen flüchtigen Straftäter zu erteilen, da das Gesetz auf Strafverfolgungsbehörden nur Anwendung findet, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Strafverfolgung ist dem Anwendungsbereich des Gesetzes somit entzogen, da sie keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn darstellt. Zu den Strafverfolgungsbehörden zählen die Staatsanwaltschaft und die Polizei, soweit diese zum Zweck der Strafverfolgung als „verlängerter Arm“ für die Staatsanwaltschaft tätig wird.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Strafverfolgung
Download
4 K 108/11.NW - 11.05.2011 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Verfahrensgang
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