In dem Fall "Társaság a Szabadságjogokért vs. Ungarn" stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Verweigerung der von einem Bürgerrechtsverband beantragten Herausgabe der Beschwerde eines ungarischen Parlamentariers beim dortigen Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit einer neuen Drogengesetzgebung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Artikel 10 der Konvention (Freiheit der Meinungsäußerung) kann auch einen Informationsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen umfassen, wenn diese bereits über Informationen verfügen, welche für eine öffentliche Debatte von Bedeutung sind. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor.