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Verwaltungsgericht Minden - 3 K 4613/03
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Aktenzeichen
- 3 K 4613/03
- Datum
- 18.08.2004
- Art der Entscheidung
- Urteil
- Rechtsgrundlage
- Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
- Kurztext
- Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben.
- Schlagwort
- Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aussonderungen, Bestimmtheit des Antrags, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Prozessuales, Verwaltungsaufwand
- Download
- 3 K 4613/03 - 18.08.2004 (nicht barrierefrei)
- Quelle
- Justizportal Nordrhein-Westfalen
- Verfahrensgang
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