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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Minden - 3 K 4613/03

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Aktenzeichen
3 K 4613/03
Datum
18.08.2004
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aussonderungen, Bestimmtheit des Antrags, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Prozessuales, Verwaltungsaufwand
Download
3 K 4613/03 - 18.08.2004 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
-