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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 4502/02

Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
3 K 4502/02
Datum
19.11.2002
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Niederschrift über die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer steht nicht entgegen, dass Einrichtung und Aufgaben der Kammer bundesrechtlich geregelt sind. Ihre Wahlordnung stellt ferner keine abweichende Regelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen dar. Die Niederschrift dokumentiert nicht den Wahlvorgang als solchen, sondern dessen Auswertung und fällt mithin nicht unter das Wahlgeheimnis.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
3 K 4502/02 - 19.11.2002 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang