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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 3 K 4330/99

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
3 K 4330/99
Datum
15.10.2002
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Die Einholung von Stellungnahmen durch die Kommunalaufsicht anlässlich eines Aufsichtsverfahrens genügt, um den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zu erfüllen, wonach die Inhalte der Akten der Aufsicht über eine andere Stelle dienen müssen. Zwar räumt § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz dem Betroffenen ein Einsichtsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten ein, jedoch steht diesem der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht, soweit die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift geheimgehalten werden müssen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eine solche Vorschrift.
Schlagwort
Aufsichtsaufgaben, Aussonderungen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten
Download
3 K 4330/99 - 15.10.2002 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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