Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache stellt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht auf hoheitliche Tätigkeiten der Behörden beschränkt; eine ungewollte Regelungslücke bezüglich einer fehlenden Ausnahmevorschrift für die privatrechtliche Tätigkeit von Behörden liegt nicht vor. Bei der in Rede stehenden Straßenunterhaltung handelt es sich im Übrigen ohnehin um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe. Dass der Kläger durch die Akteneinsicht Informationen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses erlangen will, steht dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen.