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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 3 K 3376/00

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
3 K 3376/00
Datum
13.11.2001
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Der Einsichtnahme in die Akten eines sparkassenaufsichtlichen Verfahrens stehen Ausschlusstatbestände des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. Es handelt sich dabei um die Regelung zum Schutz von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die dem Gesetz nicht unterfallen und der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben. Außerdem liegt auch der Ausschlussgrund zum Schutz von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen vor. Soweit das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - wie hier vorliegend - den Ausschluss der Akteneinsicht vorsieht, kann daneben nicht auf allgemein rechtsstaatliche Gründe und den Grundsatz von Treu und Glauben als Grundlage für den Informationszugang zurückgegriffen werden.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aufsichtsaufgaben, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten
Download
3 K 3376/00 - 13.11.2001 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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