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Verwaltungsgericht Minden - 3 K 1965/02
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Aktenzeichen
- 3 K 1965/02
- Datum
- 24.03.2004
- Art der Entscheidung
- Urteil
- Rechtsgrundlage
- Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
- Kurztext
- Die unsubstantiierten Angaben zu einer rein hypothetischen Möglichkeit der Patentierung im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines homöopathischen Gesundheitszentrums genügen nicht, um auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen zu können. Angesichts eines konkreten Verdachts, dass mit Steuergeldern Missbrauch getrieben wurde, überwiegt zudem das Einsichtsinteresse der Allgemeinheit, da hier öffentliche Gelder über mehrere Jahre ohne Gegenleistung aufgewandt worden waren. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben.
- Schlagwort
- Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aussonderungen, Begriffsbestimmung, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten, Verwaltungsaufwand
- Download
- 3 K 1965/02 - 24.03.2004 (nicht barrierefrei)
- Quelle
- Justizportal Nordrhein-Westfalen
- Verfahrensgang
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