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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Minden - 3 K 1162/02

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Aktenzeichen
3 K 1162/02
Datum
26.01.2004
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, dem Kläger jene Informationen zu verschaffen, über die dieser bereits verfügt; dies gilt unabhängig davon, ob sie ihm diese selbst zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt und das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten begrenzt. Informationen dürfen nicht verweigert werden, um die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zu erschweren. Ergebnisse und Tatsachen sind vom Zweck des Schutzes des behördlichen Willensbildungsprozesses nicht ausgenommen, denn die Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung erfährt keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungspflicht, Bestimmtheit des Antrags, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
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3 K 1162/02 - 26.01.2004
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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