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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Cottbus - 3 K 1050/09

Gericht
Verwaltungsgericht Cottbus
Aktenzeichen
3 K 1050/09
Datum
25.01.2011
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Die Klägerin, eine Trägerin sozialer Einrichtungen für Behinderte, hat keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge, aus denen sich die Entgeltsatzvereinbarungen mit allen Trägern vergleichbarer Einrichtungen ergeben. Aktenführende Behörde im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist jene Behörde, bei der die betroffenen Unterlagen tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhandenseins ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung hatte sich aber die ursprünglich aktenführende Behörde der Vorgänge endgültig entledigt. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Retente, da der Anspruch auf Akteneinsicht in der Regel ausschließlich durch Gewährung von Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Beratungspflicht, Bestimmtheit des Antrags, Durchführung des Antragsverfahrens, Prozessuales
Download
3 K 1050/09 - 25.01.2011 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang