Nachdem der Kläger Akteneinsicht erhalten hatte, beantragte er festzustellen, dass die Nichtübermittlung der begehrten Kopien rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht bejahte zwar grundsätzlich die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, verwarf sie aber als unzulässig, weil es dem Kläger an einem schutzwürdigen Interesse an der Abwehr einer Wiederholung fehlte. Das Gericht verneinte hier eine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hatte, dass ihr Verhalten rechtswidrig gewesen sei und sie künftig solche Fehler vermeiden wolle.