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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Hamburg - 3 Bf 44/13

Gericht
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Aktenzeichen
3 Bf 44/13
Datum
10.11.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Transparenzgesetz (Hamburg)
Kurztext
Allein die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung genügt nicht, um die Herausgabe von Protokollen derselben zu verweigern. Die entsprechende Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes knüpft vielmehr an solche Verschwiegenheitspflichten der Teilnehmer an, die spezialgesetzlich geregelt ist. Im vorliegenden Fall wäre zur Auslösung der Vertraulichkeit ein formaler Beschluss der Bezirksversammlung erforderlich gewesen; es wurde aber lediglich die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, den Anträgen des Klägers vollständig zu entsprechen.
Schlagwort
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Begriffsbestimmung
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3 Bf 44/13 - 10.11.2015
Quelle
Landesrecht Hamburg
Verfahrensgang