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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Hamburg - 3 Bf 180/17.Z

Gericht
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Aktenzeichen
3 Bf 180/17.Z
Datum
23.11.2023
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Transparenzgesetz (Hamburg)
Kurztext
Das Gericht sah das Hamburgische Rettungsdienstgesetz als lex specialis gegenüber dem Hamburgischen Transparenzgesetz an, weil es um die Herausgabe einer Telefonnummer - der Unfallmelderin als Zeugin - ging. Die Erhebung und Speicherung der Telefonnummer stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Notfallrettung. Der Informationsanspruch war nicht begründet. Selbst wenn man das Hamburgische Transparenzgesetz als Anspruchsgrundlage bejaht hätte, wäre der Anspruch nicht begründet gewesen, weil die Telefonnummer umgehend nach Abschluss der Rettungshandlung zu löschen gewesen wäre.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Ablehnungsbegründung, Drittbetroffenheit, Existenz von Unterlagen
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3 Bs 178/17 - 13.09.2017
Quelle
Landesrecht Hamburg
Verfahrensgang