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Oberverwaltungsgericht Hamburg - 3 Bf 180/17.Z
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 3 Bf 180/17.Z
- Datum
- 23.11.2023
- Art der Entscheidung
- Beschluss
- Rechtsgrundlage
- Transparenzgesetz (Hamburg)
- Kurztext
- Das Gericht sah das Hamburgische Rettungsdienstgesetz als lex specialis gegenüber dem Hamburgischen Transparenzgesetz an, weil es um die Herausgabe einer Telefonnummer - der Unfallmelderin als Zeugin - ging. Die Erhebung und Speicherung der Telefonnummer stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Notfallrettung. Der Informationsanspruch war nicht begründet. Selbst wenn man das Hamburgische Transparenzgesetz als Anspruchsgrundlage bejaht hätte, wäre der Anspruch nicht begründet gewesen, weil die Telefonnummer umgehend nach Abschluss der Rettungshandlung zu löschen gewesen wäre.
- Schlagwort
- Begriffsbestimmung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Ablehnungsbegründung, Drittbetroffenheit, Existenz von Unterlagen
- Download
- 3 Bs 178/17 - 13.09.2017
- Quelle
- Landesrecht Hamburg
- Verfahrensgang