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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Hamburg - 3 Bf 107/17

Gericht
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Aktenzeichen
3 Bf 107/17
Datum
08.02.2018
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Transparenzgesetz (Hamburg)
Kurztext
Das Gericht stellt klar, dass neben der Anrufung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit parallel ein Gerichtsverfahren zulässig ist. Ein fehlendes Widerspruchsverfahren ist dann kein Prozesshindernis, wenn sich wie hier, der Beklagte zur Sache vorbehaltlos eingelassen hat. Die Entscheidung setzt sich mit dem Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners auseinander. Das Gericht verneint einen solchen Anspruch nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz, weil nicht der Insolvenzverwalter, sondern nur der Insolvenzschuldner Betroffener ist. Das Gericht verneint auch einen Anspruch auf Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz, weil der Gesetzgeber die Arbeitsfähigkeit der damit beschäftigten Stellen schützen möchte. Im Ergebnis hat der Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Schlagwort
Verwaltungsaufwand, Begriffsbestimmung, Prozessuales, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
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3 Bf 107/17 - 08.02.2018
Quelle
Landesrecht Hamburg
Verfahrensgang