Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Magdeburg - 3 B 58/10

Gericht
Verwaltungsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
3 B 58/10
Datum
19.03.2010
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationszugangsgesetz (Sachsen-Anhalt)
Kurztext
Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung besteht nicht, wenn sich der Antrag auf Unterlagen richtet, die der Antragsgegner bereits an eine andere Stelle zurückgereicht hat. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt sieht keine Verpflichtung vor, diese zurückzuholen.
Schlagwort
-
Download
3 B 58/10 - 19.03.2010 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
-