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Verwaltungsgericht Magdeburg - 3 B 58/10
- Gericht
- Verwaltungsgericht Magdeburg
- Aktenzeichen
- 3 B 58/10
- Datum
- 19.03.2010
- Art der Entscheidung
- Beschluss
- Rechtsgrundlage
- Informationszugangsgesetz (Sachsen-Anhalt)
- Kurztext
- Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung besteht nicht, wenn sich der Antrag auf Unterlagen richtet, die der Antragsgegner bereits an eine andere Stelle zurückgereicht hat. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt sieht keine Verpflichtung vor, diese zurückzuholen.
- Schlagwort
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- Download
- 3 B 58/10 - 19.03.2010 (nicht barrierefrei)
- Verfahrensgang
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