Das Verwaltungsgericht setzt gegenüber dem Land Nordhrein-Westfalen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest, weil die Behörde der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht nachgekommen ist. Der Informationszugangsantrag richtete sich auf Informationen zum Betrieb eines Flughafens; er war auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu bearbeiten. Strittig war, ob der Offenlegung der Informationen ein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstand.