Das Verwaltungsgericht verpflichtet das beklagte Jugendamt, Zugang zu Protokollen begleiteter Umgänge zwischen dem Kläger und seinem Kind zu gewähren. Das Gericht stellt Folgendes fest: Ein Antrag auf Informationszugang muss sich nicht ausdrücklich auf das jeweils anwendbare Informationsfreiheitsgesetz stützen, es genügt, wenn sich aus dem Antrag ergibt, welche Informationen durch ihn erlangt werden sollen. Weder das in § 35 Sozialgesetzbuch I festgeschriebene Sozialgeheimnis noch das in § 25 Sozialgesetzbuch X enthaltene Akteneinsichtsrecht stellen speziellere Rechtsvorschriften für einen allgemeinen Personenkreis dar, die die Anwendung des Informationsfreiheitsrechts ausschließen würden. Allerdings bedarf es, wenn Sozialdaten betroffen sind, einer besonderen Übermittlungsbefugnis nach § 35 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch I. Diese kann sich bei eigener Betroffenheit aus dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ergeben. Wer einen Sorgerechtsstreit führt, kann ein rechtliches Interesse an den Protokollen begleiteter Umgänge haben, das die Geheimhaltungsinteressen der anderen Verfahrensbeteiligten überwiegen kann.