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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 5628/21

Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
29 K 5628/21
Datum
24.08.2023
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Das Gericht bejahte die Herausgabe einer Dienstanweisung zur Benutzung eines Distanzelektroimpulsgerätes (Taser) mit der Begründung, es werden zwar an das Vorliegen des Ausnahmegrundes des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit keine hohen Anforderungen gestellt, aber die Behörde konnte hier kein Mindestmaß an nachvollziehbarer plausibler Begründung für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorbringen. Allein das Vorhandensein eines solchen Konzepts kann nicht zur Geheimhaltung führen, ohne die konkrete der Beeinträchtigung der polizeilichen Tätigkeit darzulegen; ansonsten würde es sich um eine Bereichsausnahme handeln, die das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen hat. Im Übrigen sprach gegen eine Geheimhaltung, dass die Polizei über das konkrete Taser-Modell schon auf ihrer Homepage informiert hatte.
Schlagwort
Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Sicherheitsaspekte, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Veröffentlichung von Informationen
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29 K 5628/21 - 24.08.2023
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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