Das Gericht bejahte die Herausgabe einer Dienstanweisung zur Benutzung eines Distanzelektroimpulsgerätes (Taser) mit der Begründung, es werden zwar an das Vorliegen des Ausnahmegrundes des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit keine hohen Anforderungen gestellt, aber die Behörde konnte hier kein Mindestmaß an nachvollziehbarer plausibler Begründung für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorbringen. Allein das Vorhandensein eines solchen Konzepts kann nicht zur Geheimhaltung führen, ohne die konkrete der Beeinträchtigung der polizeilichen Tätigkeit darzulegen; ansonsten würde es sich um eine Bereichsausnahme handeln, die das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen hat. Im Übrigen sprach gegen eine Geheimhaltung, dass die Polizei über das konkrete Taser-Modell schon auf ihrer Homepage informiert hatte.