Der verfahrensrechtliche Einsichtsanspruch Beteiligter schließt deren Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Vielmehr kann ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des vom Verwaltungsverfahrensrecht geforderten rechtlichen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. Zwar dürften auch in den in Rede stehenden Bauakten personenbezogene Daten enthalten sein; ob hierzu allerdings ein Bauantrag gehört, erscheint fraglich. Diese Frage kann aber dahinstehen, da ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Informationen vorliegt und die Preisgabe auch der in den Baudaten vorhandenen personenbezogenen Daten ausnahmsweise zulässig ist.