Dem vollständigen Zugang zu dem Vertrag zwischen einer Stadt und einem Architekturbüro über die Planung und Betreuung eines Bauvorhabens steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Zwar unterfallen Einzelangaben über die Verhältnisse von juristischen Personen nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Regelungen, Informationen zu der Vergütung einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts lassen jedoch Rückschlüsse auf die einzelne Person zu. Der Architektenvertrag ist deshalb nur unter Schwärzung insbesondere der Honorarvereinbarungen herauszugeben.