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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 683/10

Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
26 L 683/10
Datum
08.07.2010
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Verbraucherinformationsgesetz
Kurztext
Ein betroffener Dritter kann sich nicht auf die Ausnahmetatbestände des Verbraucherinformationsgesetzes zum Schutz öffentlicher Belange berufen, da diese Vorschrift allein dem öffentlichen Interesse dient. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz privater Belange besteht nicht hinsichtlich solcher Produkte, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind. Mit dieser Begründung lehnt das Gericht einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen wiederherzustellen, ab.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Prozessuales
Download
26 L 683/10 - 08.07.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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