Bei der Rücknahme eines Einsichtsantrags nach Beginn, aber vor Beendigung der Amtshandlung kann eine ermäßigte Gebühr erhoben werden. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung jedoch nicht vor, da die beantragte Amtshandlung (die Beantwortung der Anfrage) bereits abgeschlossen war. Die Beantwortung einzelner, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehender Teilanträge bildet gebührenrechtlich ein Verfahren, zieht also nur eine Gebührenentscheidung nach sich. Das Verwaltungsgericht hebt deshalb die Gebührenbescheide auf; die beklagte Behörde muss eine neue Gebührenfestsetzung treffen.