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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 4163/03

Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
26 K 4163/03
Datum
09.07.2004
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Für den Informationszugang ist es nicht relevant, in welcher Rechtsform die Gemeinde handelt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsvorgang zu der aus Spendengeltern finanzierten Amtskette eines Bürgermeisters ist offen zu legen. Durch die Offenlegung der Sponsoren werden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bekannt. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs vor. Nur wenn es sich bei einzelnen Spendern um natürliche Personen handelt, die der Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten nicht zugestimmt haben, wäre dem Antrag nur nach einer entsprechenden Aussonderung stattzugeben.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten
Download
26 K 4163/03 - 09.07.2004 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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