Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kann ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht in Betracht kommen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht (Ermessensentscheidung der Behörde). Im vorliegenden Fall stellt der Verwaltungsgerichtshof jedoch keine Ermessensfehler im Hinblick auf die von der Behörde abgelehnte Akteneinsicht fest. Der Antragsteller interessierte sich vor dem Hintergrund einer Beitragserhebung für Unterlagen über die Erweiterung und Verbesserung einer Entwässerungsanlage.