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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 23 A 129.03

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
23 A 129.03
Datum
31.07.2003
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Berlin)
Kurztext
Der Einsicht in eine beim Jugendamt geführte Akte, die das Tätigwerden nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zum Gegenstand hat, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Die hier einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs enthalten abschließende Regelungen über den Schutz von Sozialdaten.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Personenbezogene Daten
Download
23 A 129.03 - 31.07.2003 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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