Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen neben dem Informationsrecht nach § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch und nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Der umfassende Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz läuft dem Schutzzweck dieser Spezialgesetze nicht zuwider. Sie stellen nur für das Akteneinsichtsgesuch eines Beteiligten während des laufenden Verfahrens eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar.